<< Vertragsbeendigung durch Rücktritt, Widerruf, Rückgabe → §§ 346 ff.,355 ff. BGB >>


Schuldbeendigungsgrund für vertragliche Schuldverhältnisse ist schließlich auch der Rücktritt vom Vertrag. Dieser Schulderlöschensgrund betrifft vertragliche Schuldverhältnisse. Ein Rücktritt vom Vertrag führt nur dann zur Beendigung des vertraglichen Schuldverhältnisses, wenn der Rücktritt berechtigt ist (§§ 346 ff. BGB). Ein Rücktrittsrecht kann sich z. B. aus einem vereinbarten Rücktrittsvorbehalt eines Vertragspartners ergeben oder kraft Gesetzes (§§ 323 ff. BGB) bestehen.

Die Ausübung des Rücktritts erfolgt durch einseitig gestaltendes Rechtsgeschäft. Wie Anfechtung und Aufrechnung ist also der Rücktritt ein Gestaltungsgeschäft, das Rücktrittsrecht ein Gestaltungsrecht.

Ähnlich wie der Rücktritt wirken der Widerruf und die Rückgabe bei Verbraucherverträgen gemäß §§ 355 ff. BGB. Gemäß §§ 312,312d BGB gewährt das Gesetz bei Haustürgeschäften und Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht, an deren Stelle ein Rückgaberecht treten kann. Für diese Rechte gelten die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechend (§ 357 BGB).


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